Die Musterbauordnung fordert im Teil 2 (Begriffe) – §3 Allgemeine Anforderungen folgendes für Anlagen:
Die Anlagen müssen so platziert, erbaut, verändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
- Anlagen: Einrichtungen oder Gebäude, die für bestimmte Zwecke errichtet wurden (z.B. Kraftwerke, Fabriken, Gebäude, Lüftungsanlagen).
- Öffentliche Sicherheit: Die Fähigkeit, die Bevölkerung vor Gefahren und Schäden zu schützen.
- Ordnung: Ein Zustand, in dem die Regeln und Gesetze einer Gesellschaft eingehalten werden.
- Leben: Der Zustand des Daseins und des Überlebens eines Individuums oder einer Art.
- Gesundheit: Der Zustand des körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens einer Person.
- Natürliche Lebensgrundlagen: Die natürlichen Ressourcen und Systeme, die das Leben auf der Erde ermöglichen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Ökosysteme).
Im 3. Teil §14 (Brandschutz) wird dies ähnlich formuliert, diesmal auf den Brandschutz bezogen:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
Musterbauordnung Teil 3 / §14
dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.