Das „Lüftungsgesuch“ ist ein bedeutender Teil des Brandschutzkonzepts, welches für die Beantragung der Baugenehmigung benötigt wird. Dabei handelt es sich um einen Terminus, der häufig im Kontext von bautechnischen Abläufen verwendet wird, obwohl er im offiziellen Baurecht keine direkte Relevanz besitzt. Der Begriff hat sich aber im Sprachgebrauch der Fachleute etabliert. Was das Lüftungsgesuch beinhaltet, und wo es gefordert ist wird in diesem Beitrag dargestellt.
In NRW muss gemäß der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Paragraph 9, Absatz 2 Nummer 8, das Brandschutzkonzept neben anderen Aspekten auch „die Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung“ beinhalten. Dieser spezifische Teil des Brandschutzkonzepts wird auch als Lüftungsgesuch bezeichnet.
Die Integration von Lüftungsanlagen in ein Gebäude ist eine komplexe Angelegenheit, die besondere technische Kenntnisse und Expertise erfordert. Daher wird das Lüftungsgesuch in der Regel von spezialisierten Fachplanern erstellt, da der Entwurfsverfasser, in den meisten Fällen der Architekt, oft nicht über das erforderliche technische Verständnis der vielfältigen Lüftungstechnik verfügt.
Das Brandschutzkonzept selbst, einschließlich des Lüftungsgesuchs, ist ein entscheidender Aspekt der BauPrüfVO, insbesondere für sogenannte Sonderbauten. Hierbei handelt es sich um Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung, Größe, Höhe oder anderen Merkmalen besondere Risiken darstellen können und daher spezielle Anforderungen an den Brandschutz stellen.
Zusammengefasst ist das Lüftungsgesuch also ein essenzieller Teil des Brandschutzkonzepts, welcher den baulichen Brandschutz durch eine sichere und zweckmäßige Gestaltung der Lüftungsanlagen unterstützt. Es wird meistens von Fachleuten erstellt und dient der Sicherheit der zukünftigen Nutzer des Gebäudes.