Für Bauprodukte sowie Bauarten gibt es Gebrauchstauglichkeitsnachweise, durch die der Nachweis der jeweiligen Gebrauchstauglichkeit erbracht wird.
Bauprodukte
Begriffsdefinition Bauprodukt: Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze
Bei der Nutzung nicht geregelter Bauprodukte ist ein Verwandbarkeitsnachweis nötig. In der folgenden Übersicht werden die möglichen Arten der Verwendbarkeitsnachweise augelistet.
- Ein Verwendbarkeitsnachweis (gemäß § 17 Musterbauordnung / MBO) ist nötig:
- wenn es keine Technische Baubestimmung (VVTB) und keine a.R.d.T. gibt
- wenn das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweist
- wenn es eine Verordnung nach MBO §85 (4a) vorsieht
- Mögliche Arten des Verwendbarkeitsnachweises:
- abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (siehe MBO § 18, DIBt erteilt diese)
- das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt diese Zulassung für Bauprodukte
- wird meistens für 5 Jahre gewährt, muss dann verlängert werden
- abP – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Materialprüfanstalt)
- ZiE – Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Baubehörde (nach schriftlichem Antrag des Bauherrn)
- abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (siehe MBO § 18, DIBt erteilt diese)
Wichtig: die abZ und abP können durch eine Declaration of Performance (DoP) alternativ erfüllt werden.
Bauarten
Begriffsdefinition Bauart: Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen
Für Bauarten gibt es dagegen Anwendbarkeitsnachweise:
- aBG – Allgemeine Bauartgenehmigung (DIBt) – nur für Bauarten!
- abP – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Materialprüfanstalt)
- als Alternative für eine allgemeine Bauartgenehmigung
- vBG – vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (Oberste Baubehörde) – nur für Bauarten!
Historischer Verlauf
- bis 1974: es gibt kein Prüfzeichen oder eine Zulassung
- von 1974 bis 1995: Prüfbescheid (z.B. PA-X 208)
- ab 1995 bis 31.08.2012: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (auch „AbZ“, z.B. die Brandschutzklappe mit der AbZ Z 41.3-321)
- statt des Prüfzeichens gab es nun die AbZ
- von 01.09.2012 bis 01.07.2013 gab es NUR eine CE-Kennzeichnung! Dies war eine Übergangszeit.
- ab dem 1.07.2013: CE-Kennzeichnung, Leistungserklärung, Montage und Bedienungsanleitung bei Bauprodukten, die einer Produktnorm etc. (DIN EN 15650, DIN EN 12101, …) oder Richtlinie (Maschinenrichtlinie (vollständige Maschine), Ökodesignrichtlinie, …) entsprechen (bei unvollständigen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung: Einbauanleitung/Montageanleitung aus der hervorgeht, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß, ohne Beeinträchtigung der Sicherheit- und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.).
Sonstige Gebrauchstauglichkeitsnachweise
Da die DIN EN 15650 manche Anwendungsfälle nicht abdeckt, gibt es weiterhin die folgenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für spezielle Komponenten:
- Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (z.B. für die Luftleitung/Entrauchungsleitung aus Calciumsilikat von Promat)
- Bauartgenehmigungen wie nach Z-6.50 – die sogenannte „Überströmklappe„
- Brandschutzklappen für Anlagen gemäß DIN 18017
- Unterdecken-Brandschutz-Klappen
- Brandschutzklappen für fetthaltige Abluft in Küchen (z.B.: Z.41-3-665)